Aktuelle Impfinformationen

Grippeimpfung

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Neues zur Corona Impfung

COVID-Impfungen können nicht mehr abgerechnet werden.


Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) weist darauf hin, dass die aktuelle Vereinbarung für Impfungen gegen COVID-19 zum 30. Juni 2024 endet.

Grund hierfür ist die vertragliche Anlehnung an §3 der COVID-Vorsorgeverordnung, die zum ebenfalls am 30. Juni 2024 ausläuft. Die Vereinbarung können Sie unter der Impfvereinbarung auf der Website der KVH einsehen.

Dies bedeutet, dass ab 1. Juli 2024 keine vertragliche Vereinbarung mehr zwischen der KVH und den Krankenkassenverbänden in Hessen existiert und somit die Impfleistung über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) privat abgerechnet werden muss.

Die KVH verhandelt derzeit mit den Krankenkassen, um schnellstmöglich zu einer Anschlussvereinbarung zu kommen. Sobald diese vorliegt, wird die KVH Sie darüber informieren.

Bitte beachten Sie, dass derzeit noch nicht die neuen, an die zirkulierenden Varianten adaptierten Impfstoffe bezogen werden können. Dies wird wahrscheinlich erst Ende September oder Anfang Oktober 2024 der Fall sein. Insofern prüfen Sie bitte medizinisch, ob in diesen Wochen überhaupt eine Impfung unbedingt notwendig ist.

Quelle: https://www.kvhessen.de/covid-impfungen-koennen-nicht-mehr-abgerechnet-werden

Aktuell müssen wir die Verhandlungen der KV abwarten, erst dann können wir Ihnen die Covid Impfungen anbieten.

Neues zur RSV Impfung (Respiratorische Synzytial-Viren) 

Ein Bezug des Impfstoffs und die Verimpfung zu Kassenlasten sind erst
mit der Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie möglich.
Anfang August 2024 erfolgte die Empfehlung der Ständigen Impfkommission
(STIKO) bezüglich der Standardimpfung für Personen ≥ 75 Jahre sowie zur
Indikationsimpfung von Personen im Alter von 60 bis 74 Jahren mit
Risikofaktoren gegen das Respiratorische Synzytial-Viren (RSV).


Der G-BA hat spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung der STIKO-
Empfehlung eine Entscheidung zur Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie
(SI-RL) zu treffen. Die Frist von zwei Monaten beginnt mit Veröffentlichung der
wissenschaftlichen Begründung der STIKO im Epidemiologischen Bulletin und
läuft somit Anfang Oktober 2024 ab.

Erst die Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) begründet die
Leistungspflicht der Impfung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Mit besonderer Begründung kann der G-BA hierbei von einer Empfehlung der STIKO abweichen.

Ein Bezug des Impfstoffes über den Sprechstundenbedarf und die Verimpfung zu
Kassenlasten ist aus diesem Grund derzeit noch nicht möglich.


Informationen zu den in Deutschland zugelassenen RSV-Impfungen finden Sie in
den Verordnungs-News Nr. 10 Oktober 2023.

Quelle: https://www.kvberlin.de/fuer-praxen/aktuelles/praxis-news/detailansicht/pn240806-2

Wir können Ihnen diese Impfung erst anbieten, wenn der Bundesausschuss darüber entschieden hat, dies wird sich vorraussichtlich noch herauszögern.